Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 180.000 DM festgesetzt.
Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO erlassenes allgemeines Veräußerungsverbot, das -wie hier nach Tag, Stunde und Minute datiert ist, bereits mit Erlaß wirksam wird (vgl.
OLG Köln, InVo 1998, 40, 41; OLG Dresden ZIP 1998, 432, 433; OLG Celle ZIP 1998, 1232; zu § 2 Abs. 3 GesO: BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1994 -IX ZR 177/94, ZIP 1995, 40, 41). Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1982 -VIII ZR 75/81, WM 1982, 562 und des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1997, ZIP 1998, 33, stehen dem nicht entgegen, weil ihnen ...