Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1999 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25. Juni 1998 unter dessen teilweiser Abänderung insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1997 einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge (AD-Nr.: 912016, 912024, 912032 und 993516), bei welchen in diesem Zeitraum Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält:
1) Name des Versicherungsnehmers 2) Versicherungsscheinnummer 3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen) 4) Jahresprämie 5) Versicherungsbeginn 6) Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages 7) Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie 8) Im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen.
Wegen des weitergehenden Antrages auf ...