Urteil vom 19. Mai 2000 Az. V ZR 453/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. Mai 2000
Aktenzeichen:
V ZR 453/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. August 1996 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten (früheren Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 6. April 1995 sowie gegen das Ergänzungsurteil der Kammer vom 10. August 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zahlung an die Klägerin und Frau M. L. G. , W. straße , L. , in ungeteilter Erbengemeinschaft zu erfolgen hat.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der frühere Kläger war der Vater der früheren Erstbeklagten und der Großvater des Beklagten (früherer Beklagter zu 2). Er ist während des Verfahrens gestorben und wurde von der jetzigen Klägerin und von der früheren Erstbeklagten beerbt.

Mit notariellem Vertrag vom 19. Februar 1982 übertrug er sein Hausgrundstück in S. an die frühere Erstbeklagte. Der Vertrag enthält die Klausel, daß das Grundstück zu seinen Lebzeiten ohne seine Zustimmung weder verkauft noch beliehen werden durfte, widrigenfalls es an ihn zurückübertragen werden sollte. Zur Sicherung wurde eine Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

Die frühere Erstbeklagte belastete später das Grundstück und übertrug es mit notariellem Vertrag vom 14. März 1989 an den Beklagten, der am 24. August 1989 in das Grundbuch eingetragen wurde.

Der frühere Kläger hatte seine Zustimmung dazu nicht erteilt und setzte mit einer am 21. Januar 1990 rechtshängig gewordenen Klage den Rückauflassungsanspruch gegen die frühere Erstbeklagte durch. Am 8. September 1992 wurde er als Eigentümer eingetragen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe für die Zeit von Februar 1990 bis einschließlich August 1992 geltend gemacht, und zwar in Höhe der Mieterträge, die der Beklagte gezogen bzw. zu ziehen unterlassen hat.

Die Klage ist gegen die frühere Erstbeklagte rechtskräftig abgewiesen worden. Gegen den Beklagten hat das Landgericht der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin, die den durch Tod des früheren Klägers unterbrochenen Rechtsstreit aufgenommen hat, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß Zahlung an sie und die frühere Erstbeklagte in ungeteilter Erbengemeinschaft zu erfolgen hat.

 
Gründe

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