Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. Mai 1998 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,--DM festgesetzt.
I. Die Antragsgegnerin hat am 8. Dezember 1995 ein Gebrauchsmuster unter der Bezeichnung "Vorrichtung zur Herstellung von Formkörpern durch Teilsinterung" mit ursprünglich 41 Schutzansprüchen angemeldet. Dabei hat sie den Anmeldetag 14. Oktober 1987 der europäischen Patentanmeldung 88 900 160 sowie deren US-Prioritäten vom 17. Oktober 1986 und 5. Oktober 1987 in Anspruch genommen. Auf die europäische Patentanmeldung ist das europäische Patent 0 287 557 erteilt worden, das am 28. Dezember 1994 veröffentlicht worden ist. Das Gebrauchsmuster ist am 1. Februar 1996 eingetragen worden.
Die Antragstellerin hat die Löschung der Schutzansprüche 1 bis 29 und 41, soweit sich Anspruch 41 auf einen der Ansprüche 1 bis 29 bezieht, beantragt. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgemäß widersprochen und ihr Gebrauchsmuster mit teilweise neu gefaßten Ansprüchen verteidigt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamts hat das Streitgebrauchsmuster durch Beschluß vom 26. Juni 1997 in dem von der Antragstellerin angegriffenen Umfang gelöscht. Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung ausgeführt, daß die Abzweigungserklärung verspätet erfolgt und die ...