Die Revision der Nebenintervenientin zu 2) gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 28. April 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Nebenintervenientin zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 124.276,38 DM
Der Senat konnte entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten über die Annahme der Revision befinden, ohne derzeit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Nebenintervenientin zu 2) daran gehindert zu sein. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetretenist, unterbricht jenes Verfahren nach § 240 ZPO nicht (Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rdn. 82 m.w.N.). Der Rechtsstreit betrifft bei einfacher Nebenintervention nicht unmittelbar die Insolvenzmasse. Der kraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter bedarf deshalb keiner Überlegungsfrist. Anders kann der Fall einer streitgenössischen Nebenintervention bei Prüfung der Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz zu beurteilen sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 69 Rdn. 7). Entgegen den Ausführungen des Revisionsbeklagten gilt die Nebenintervenientin zu 2) nach § 69 ZPO jedoch nicht als Streitgenossin ihrer Hauptpartei, weil sie zum Revisionsbeklagten in keinem Rechtsverhältnis steht, für welches die Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit der im Hauptprozeß erlassenen Entscheidung von Wirksamkeit ist.