Beschluss vom 14. Februar 2001 Az. XII ZR 279/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. Februar 2001
Aktenzeichen:
XII ZR 279/98
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. August 1998 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 160.000 DM (91.712,50 DM + 64.227,89 DM, § 19 Abs. 3 GKG).

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Die Beklagte hat ihre auf Abschluß des Mietvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gemäß § 123 BGB wirksam angefochten. Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß die Beklagte hinreichenden Sachvortrag zu der Kausalität zwischen der behaupteten Täuschung über die Umsätze der Vormieterinund dem Abschluß des Mietvertrages gehalten hat. Entgegen der Auffassung der Revision entzog sich das Verhalten der Beklagten aber einer Beurteilung nach den Grundsätzen ...

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