Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von dem Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ihres Gesellschaftsvertrages.
Seit dem 15. Januar 1989 betrieben die Parteien in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei. Der Gesellschaftsvertrag war zunächst für fünf Jahre geschlossen und verlängerte sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn nicht 12 Monate vor Jahresablauf eine schriftliche Kündigung erfolgte. Zum 15. Januar 1994 kündigte keine der Parteien, so daß eine ordentliche Kündigung erst wieder zum 15. Januar 1999 möglich war.
Zwischen den Parteien kam es ab 1994 zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten und in deren Folge zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 1996 kündigte der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund zum 30. Juni 1996 mit der Begründung, ihm sei mit Rücksicht auf zwei Schreiben des Klägers an Mandanten der Sozietät ein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft nicht mehr zumutbar. Der Kläger hat u.a. die Feststellung beantragt, daß die Kündigung unwirksam sei. Ursache für das ...