Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. April 1998 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 80.000 DM
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277).
Das Oberlandesgericht ist im Hinblick auf § 566 BGB zu Recht von der Wirksamkeit der am 19. September 1994 für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Vereinbarung ausgegangen. Diese genügt dem Schriftformerfordernis nach § 566 BGB, da sie (ebenso wie schon die Nachtragsvereinbarung vom 7./9. Juni 1993) in ausreichender Form auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was bereits früher formgültig niedergelegt war ...