Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. November 1998 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 144.000 DM.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte im Arbeitsgerichtsprozeß deutlicher auf eine etwaige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Änderungskündigung vom 5. März 1993 hätte hinweisen müssen. Von einer solchen Beendigung kann im jetzigen Rechtsstreit nicht ausgegangen werden, weil sie einen wichtigen Kündigungsgrund vorausgesetzt hätte und zum Vorliegen eines solchen Grundes nichts vorgetragen ist; der Beklagte selbst hat für den Kläger Kündigungsschutzklage gegen jene Kündigung erhoben. Die Arbeitspflicht des Klägers blieb auf dieser Grundlage bestehen. Sie entfiel auch nicht wegen der dem Kläger abverlangten Änderungen, soweit diese nach dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. April 1993 überhaupt noch galten; davon sind die Arbeitsgerichte, wie von den jetzigen Prozeßparteien nicht in Zweifel gezogen wird, zu Recht ausgegangen. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte dem Kläger raten müssen, die Arbeit am 5. April 1993 wieder aufzunehmen. Nach dem hier geltenden Erfahrungssatz des beratungsgemäßen Verhaltens hätte der Kläger diesen Rat befolgt.
Da die Arbeitsgerichte über die gegen die ordentliche Kündigung vom 19. April 1993 gerichtete Kündigungsschutzklage nicht entschieden haben, wird in einem etwaigen Leistungsprozeß zur Feststellung der Schadenshöhe geprüft werden müssen, ob die Kündigungschutzklage insoweit Erfolg gehabt hätte.