Beschluss vom 10. Februar 2000 Az. I ZB 37/97 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Februar 2000
Aktenzeichen:
I ZB 37/97
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 11. Juni 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000,--DM festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 22. September 1994 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wortfolge:

Unter Unsfür eine Vielzahl von im Beschwerdeverfahren näher bezeichneter Waren- und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 12, 14-16, 18, 21, 25, 28, 29, 32-36, 38, 39, 41 und 42, unter anderem für bestimmte Körperpflegemittel, pharmazeutische Erzeugnisse, fotografische Geräte, Fahrräder, Juwelierwaren, Papier- und Druckereierzeugnisse, Lederwaren, Bekleidungsstücke, Spielzeug, Marmeladen, alkoholfreie und alkoholische Getränke, Werbung, Versicherungs- und Finanzwesen, Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Transportwesen, Verwaltung und Verwertung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte.

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ...

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