Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der Beklagte kannte seit einigen Jahren den Finanzmakler U. B., über den er selbst Kapital angelegt hatte. B. wollte 1994 gemeinsam mit dem Tierarzt Dr. A., Herausgeber der Zeitschrift V., Fremdgelder zur Kapitalanlage in der Schweiz sammeln. Er fragte den Beklagten, ob dieser sich vorstellen könne, dabei als Treuhänder zu fungieren. Der Beklagte bat um Bedenkzeit. Im September 1994 fuhr er mit B. und der Ehefrau des Dr. A., die für diesen handelte, in die Schweiz, um dort bei der C. (Schweiz) AG das gemeinsame Konto Nr. zu eröffnen, für das jeweils zwei der Kontoinhaber gemeinsam zeichnungsbefugt waren. Auf diesem Konto sollten die Anlagegelder in der Schweiz gesammelt werden.
Der von den Klägerinnen beerbte Dr. Be. H. (im folgenden: Erblasser) unterzeichnete im Juni 1995 einen Vertrag über eine Kapitalbeteiligung von 90.000 SFR, die auf dem P.bankkonto Nr. von Dr. A. bei der P.bank Ha. einzuzahlen waren und in der Schweiz "besichert durch einen Bankwechsel" zinsgünstig angelegt werden sollten. Als Treuhänder sind in dem Vertrag Dr. A., der Beklagte und B. aufgeführt. Die Vertragsurkunde ist am 30. Juni 1995 von Dr. A. und B. unterschrieben ...