Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 137.827 DM.
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klageanspruch auf Ersatz von 137.827 DM wegen Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1991 nebst Nachzahlungszinsen gemäß § 51 Fall 2 BRAO a.F. (= § 51 b Fall 2 BRAO n.F.) vor Einreichung der Klage verjährt ist. Zwischen den Parteien hat ein Anwaltsvertrag bestanden, dessen Gegenstand auch eine steuerrechtliche Beratung war (vgl. §§ 3 Abs. 1 BRAO, 3 Nr. 2 StBerG; BGHZ 78, 335, 339; 83, 328, 330; BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 -IX ZR 195/93, NJW 1994, 1405, 1406; v. 23. November 1995 -IX ZR 225/94, WM 1996, 542, 534).
2. Die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Feststellung, dem Beklagten sei das ...
















