Urteil vom 6. April 2000 Az. I ZR 205/97 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. April 2000
Aktenzeichen:
I ZR 205/97
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 1997 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 15. Mai 1996 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin, die u.a. Stanzmaschinen für die Herstellung von Produkten für die Verpackungsindustrie sowie Ausrüstungen und Hilfsartikel für derartige Maschinen herstellt, war Inhaberin der am 17. Juni 1994 angemeldeten und am 2. Februar 1995 eingetragenen Marke Nr. 2 901 156 "CENTERLINE", die für maschinelle Geräte zum Einsetzen von Stanz-, Ausbrech- und Nutzentrennwerkzeugen für Pappe-, Papier- und Wellpappebearbeitungsmaschinen und Teile vorstehend genannter Geräte Schutz genoß. Die Marke ist im Laufe des Revisionsverfahrens gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gelöscht worden, weil sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden war.

Die Beklagte stellt u.a. Ausrüstungen und Zubehörartikel für die Verpakkungsindustrie her und vertreibt diese. In ihrem Prospekt "Come together" bewarb die ...

 
Gründe

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