Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen.
Der Kläger zu 1 ist Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der am 12. Oktober 1988 verstorbenen M. J. W. (nachfolgend Erblasserin). Die Erblasserin war Mitglied einer Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das im Streit befindliche unbebaute Grundstück stand. Als Mitglieder der Erbengemeinschaft waren neben der Erblasserin drei weitere natürliche Personen und Volkseigentum (in Rechtsträgerschaft VEB Gebäudewirtschaft L. ) -anstelle einer 1980 verstorbenen weiteren Miterbin -eingetragen. Am 8. Dezember 1989 stellte das Staatliche Notariat einen Fiskus-Erbschein nach der Erblasserin aus, aufgrund dessen am 4. Dezember 1991 anstelle der Erblasserin ebenfalls Volkseigentum, in Rechtsträgerschaft VEB Gebäudewirtschaft L. , in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht Leipzig zog mit Beschluß vom 7. Dezember 1995 den Erbschein vom 8. Dezember 1989 wieder ein und erteilte am 13. Oktober 1997 dem Kläger zu 2 als zwischenzeitlich festgestelltem (Mit-)Erben dritter Ordnung einen Teilmindesterbschein.
Der vom Nachlaßpfleger namens der unbekannten Miterben und namens des Klägers zu 2 am 29. September 1998 eingereichten und 16. Oktober 1998 zugestellten Klage gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, hinsichtlich ...