Urteil vom 3. April 2001 Az. X ZR 38/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. April 2001
Aktenzeichen:
X ZR 38/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 26. November 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am 28. Februar 1989 angemeldeten europäischen Patents 336 106 (Streitpatents I), das ein Verfahren zur Herstellung eines Trägerkörpers für einen katalytischen Reaktor betrifft und sechs Patentansprüche umfaßt, und des am 22. März 1988 angemeldeten deutschen Patents 38 09 490 (Streitpatents II), das einen Trägerkörper für einen katalytischen Reaktor betrifft und acht Patentansprüche umfaßt. Streitpatent I nimmt die Priorität des Streitpatents II in Anspruch.

Anspruch 1 des Streitpatents I lautet:

"Verfahren zur Herstellung eines Trägerkörpers (1) für einen katalytischen Reaktor, bei dem ein gewelltes, oder ein gewelltes und ein glattes Metallband spiralförmig von einer Wickelachse ausgehend aufgewickelt werden und der so entstandene, mit parallel zu seiner Mittelachse verlaufenden Kanälen mit bestimmten, vom Abgas durchströmten Querschnitten versehene Körper in einen Mantel eingesetzt wird, dadur ch ge kenn zei chnet , daß zunächst ein innerer Kern (12) durch Wickeln eines ersten Metallbandes (2) gebildet wird, auf den mindestens ein weiteres Metallband (3, 4, 5) mit durch verschiedene Höhe (h2, h3, h4) oder durch verschiedene Teilung (t3, t4, t5) der Wellungen größeren ...

 
Gründe

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