Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juli 1999 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin vom 22. März 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen.
Der Kläger ist Eigentümer eines in Berlin-T. (im früheren Ost-Berlin) gelegenen Hausgrundstücks. Das Grundstück war enteignet und in Volkseigentum überführt worden und stand bis zur Restituierung an den Kläger unter der Verwaltung der Beklagten.
In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zur Rückgabe am 6. April 1998 erwirtschaftete die Beklagte Mietüberschüsse in Höhe von 77.410,10 DM, von denen sie 40.000 DM an den Kläger auskehrte und in Höhe von 29. 225,56 DM die Aufrechnung erklärte (der verbleibende Betrag von 8.184,54 DM ist ebenfalls gezahlt worden und nicht mehr im Streit). Diesen Betrag hatte sie für die Reparatur einer Gasleitung im März 1994 in dem Haus des Klägers aufgewendet. Eine Abrechnung über die Zeit vom 2. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 erteilte sie nicht.
Der Kläger verlangt Zahlung von 29.225,56 DM nebst Zinsen, weil er die Aufrechnung für unwirksam hält. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen -Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.