Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über 60.000,--DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
I.
Die Gesellschafterversammlung der Beklagten, einer GmbH mit einem Stammkapital von 60.000,--DM, beschloß am 29. September 1997 die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund und anschließend die Bestellung des Herrn G. zum neuen Geschäftsführer. Die Vorinstanzen haben die dagegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat Streitwert und Beschwer auf 60.000,--DM festgesetzt. Der Kläger, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,--DM.
II.
Der Antrag ist nicht begründet. Durchgreifende Bewertungsfehler bei der Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO, die eine Heraufsetzung auf mehr als 60.000,--DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtfertigen könnten, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Mit Recht haben die Vorinstanzen hinsichtlich des Streits um die Wirksamkeit der Abberufung des Klägers als Organ der Beklagten die Wertfestsetzung ausschließlich an dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, und an dem ...