Beschluss vom 17. August 2000 Az. III ZB 43/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. August 2000
Aktenzeichen:
III ZB 43/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1999 -10 Sch 1/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Schiedsspruch für vollstreckbar (nicht: "vorläufig vollstreckbar") erklärt wird.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 2.300.000 DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, der Republik Polen, Entschädigung für Nachteile, die ihr in Polen ansässiger Gewerbebetrieb durch ein von der Antragsgegnerin erlassenes Importverbot für Papiermakulatur erlitt. Die Antragsgegnerin wurde im Schiedsverfahren gemäß Art. 11 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 10. November 1989 (BGBl. 1990 II S. 607) von einem Schiedsgericht in Zürich verurteilt, an die Antragstellerin 2,3 Mio. DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch entsprechend dem Ersuchen der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 554 b ZPO anzunehmen, weil die Rechtssache grundsätzliche ...

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