Urteil vom 21. Juni 2000 Az. XII ZR 153/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. Juni 2000
Aktenzeichen:
XII ZR 153/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Beklagten -unter Abänderung des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 29. Juli 1997 -die Klage in Höhe eines Betrages von 30.455,56 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird in Höhe eines Betrages von 15.789,92 DM nebst 4 % Zinsen aus 7.894,96 DM für die Zeit vom 4. April 1995 bis 3. Mai 1995 und aus 15.789,92 DM seit dem 4. Mai 1995 zurückgewiesen.

Im weiteren Umfang der Aufhebung (in Höhe eines Betrages von 14.665,64 DM nebst Zinsen) wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Kläger nehmen den Beklagten (Freistaat Thüringen) auf Zahlung restlichen Mietzinses in Anspruch.

Im Jahre 1993 traten die Parteien in Verhandlungen über ein Mietverhältnis in einem noch zu erstellenden Bürogebäude der Kläger in E. für das Versorgungsamt E. , die Hauptfürsorgestelle E. , das Amt für Arbeitsschutz E. und das Landesjugendamt. Im Rahmen der Planungen erstellte das Landesamt für Soziales und Familie einen Bauantrag, dem Bedarfsanforderungen für die vier Ämter mit einem angegebenen Gesamtflächenbedarf von 5.158 qm beigefügt waren. Die ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet