Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 1999 wird nichtangenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277).
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages zwischen dem Versicherer und dem Vermieter einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Brandschaden durch nur einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (Urteil vom 8. November 2000 -IV ZR 298/99 -BGHZ 145, 393). Diese Entscheidung ist zwar zur Wohnraummiete ergangen, gilt aber für die gewerbliche Miete in gleicher Weise. Bei dieser sogenannten versicherungsrechtlichen Lösung eines ...