Urteil vom 26. Oktober 2000 Az. III ZR 53/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. Oktober 2000
Aktenzeichen:
III ZR 53/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 18. Dezember 1998 -1 U 30/97 - aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen. Tatbestand Der Beklagte ist Eigentümer eines im Oktober 1992 eröffneten Altenpflegeheims in H., das er mit Vertrag vom 17. Januar 1992 zu einem monatlichen Zins von 352.150 DM an die C. GmbH verpachtete. Bevor der Beklagte im April 1991 mit dem Bauvorhaben begann, erhielt er zwei am 26. November 1990 von dem damaligen Landrat des Landkreises H., des Rechtsvorgängers des jetzt klagenden Landkreises, unterzeichnete und mit dem Siegel des Kreises versehene Erklärungen. Die mit "Pflegesatzvereinbarung" überschriebene Erklärung lautet:

"Der vorgeschlagene Pflegesatz von 95 DM täglich wird zum Zeitpunkt der Fertigstellung von der Kreisverwaltung als gerechtfertigt akzeptiert und bezahlt."

In der anderen, nachfolgend als "Vollbelegungszusage" bezeichneten Erklärung heißt es:

"Der Bedarf an Heimplätzen und Pflegeplätzen, auch im Hinblick auf das Niveau bestehender Seniorenheime ist so groß, daß eine Vollbelegung in einem neu zu bauenden Heim mit 240 Plätzen durch die Kreisverwaltung garantiert wird."

Zur Finanzierung einer Teilsumme für das ...

 
Tatbestand
 
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