Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 1997 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.530.550 DM.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte als Mieterin zwar nicht in der Gebäudeversicherung der Hauseigentümerin und Vermieterin mitversichert, so daß die Geltendmachung eines gegen erstere gerichteten Regreßanspruchs nach der im vorliegenden Fall (anstelle von § 67 VVG) anwendbaren Bestimmung des Art. 33 des Hessischen Gebäudebrandversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 1937 (Hess.RegBl. S. 209) nicht ausgeschlossen ist (BGHZ 131, 288, 291 f.; BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1991 -