Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden, soweit es die Beklagte beschwert, aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Mai 1999 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 76 % und der Beklagten zu 24 % auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen.
Der Kläger wurde aufgrund eines am 15. Juli 1991 mit der Kreissparkasse B. abgeschlossenen Dienstvertrages ab dem 15. August 1991 für die Dauer von fünf Jahren als Mitglied ihres Vorstandes angestellt. Mit Wirkung zum 1. April 1994 vereinigten sich die Kreissparkassen B. und G. mit der Beklagten; diese trat aufgrund der Fusionsvereinbarung in die mit den Bediensteten der beiden fusionierten Sparkassen abgeschlossenen Dienst-und Arbeitsverträge ein. Mit Schreiben vom 12. April 1994 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers zum 30. April 1994 unter Berufung auf § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages (DV); danach gilt für den Fall, daß der Kläger bei einer Fusion nicht als geschäftsleitendes oder stellvertretendes Vorstandsmitglied verwendet werden kann, die Umbildung der Kreissparkasse für beide Teile als wichtiger Grund (§