Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Oktober 1999 wird auf Kosten des Beklagten in Höhe von 2.155,66 DM als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger interessierte sich für den Erwerb von bebauten Gewerbeflächen in Haldensleben/Sachsen-Anhalt. Die Grundstücke gehörten einer Erbengemeinschaft, die sie an einen Dritten verpachtet hatte. Die Eigentümer beabsichtigten, eine Teilfläche an den Kläger oder einen anderen Interessenten zu veräußern, und kündigten den Pachtvertrag zum 1. Januar 1991. Sie beauftragten den Rechtsanwalt Dr. S., ihre Interessen in der Auseinandersetzung mit dem Pächter wahrzunehmen. Rechtsanwalt Dr. S. bezog den beklagten Rechtsanwalt mit Billigung der Erbengemeinschaft in die Bearbeitung des Mandates ein. Die Erben erhoben gegen den Pächter Klage auf Räumung der Pachtsache und Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Im Jahre 1991 nahmen die Parteien an einer Besprechung im Büro des Rechtsanwalts Dr. S. teil. Dabei ging es um die Beseitigung der rechtlichen Hindernisse, die dem Verkauf an den Kläger noch im Wege standen. Allen Beteiligten war klar, daß die Erben in der weiteren Auseinandersetzung mit dem Pächter von Rechtsanwalt Dr. S. und dem Beklagten vertreten werden würden. Nach der Behauptung des Beklagten vereinbarte er bei dieser Gelegenheit mit dem Kläger ein Honorar ...