Urteil vom 11. April 2000 Az. X ZR 246/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. April 2000
Aktenzeichen:
X ZR 246/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. Oktober 1998 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin war Eigentümerin des in C., R. 16, gelegenen Hausgrundstücks. Das Haus wurde von der Klägerin und einer Frau M. in Wohngemeinschaft bewohnt.

Am 26. November 1992 schlossen sie mit den Beklagten einen als "Grundstücksüberlassungsvertrag" bezeichneten notariellen Vertrag. Hierin verpflichtete sich die Klägerin, den Beklagten das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu "schenken". Ferner wurde ein "lebenslanges und unentgeltliches Altenteilsrecht im übertragenen Grundbesitz" vereinbart. Es sollte ein Wohnrecht an näher bezeichneten Räumlichkeiten in dem Haus zugunsten der Klägerin und Frau M. umfassen; darüber hinaus verpflichteten sich die Beklagten, "die Berechtigten im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause zu versorgen oder die Versorgung zu gewährleisten und nicht gegen ihren Willen den Umzug in ein Alters-oder Pflegeheim zu betreiben". Die Klägerin behielt sich schließlich "den Widerruf der Schenkung" unter anderem für den Fall vor, daß die Beklagten ihre "Verpflichtungen aus dem Altenteilsrecht nachhaltig grob" verletzten. Im Falle des Widerrufs sollte die Klägerin berechtigt sein, von den ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet