Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Kläger haben sich an einem Kapitalanlage-Modell beteiligt, bei dem die Beklagte als Bauträgerin fungierte. Diese erwarb am 15. April 1992 eine landwirtschaftliche Fläche in N. mit der Absicht, das Grundstück mit Wohnungen zu bebauen und diese an Kapitalanleger weiterzuveräußern. Die Stadt N. als Baugenehmigungsbehörde bestand von Anfang an darauf, daß nur Studentenappartements errichtet wurden. In der von der Beklagten abgegebenen Teilungserklärung vom 6. August 1992 heißt es deswegen auch, daß der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück eine Wohnanlage mit insgesamt 156 Studentenappartements, einem Laden, zwei Büros und 82 PKW-Stellplätzen in der Tiefgarage errichten werde. Eine dementsprechende Baugenehmigung beantragte die Beklagte ebenfalls am 6. August 1992. Auf Verlangen der Stadt N. wurde aufgrund der Bewilligung der Beklagten vom 20. November 1992 am 9. Dezember 1992 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Wortlaut "Nutzungsbeschränkung (Studentenwohnung, Büros und Läden) für die Stadt N. " in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit bemühte sich die Beklagte vergeblich um deren Löschung.
Die ...