Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger nimmt als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der E. GmbH & Co in A. (Gemeinschuldnerin) und auch aus abgetretenem Recht die Beklagte auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung in Anspruch.
Die Gemeinschuldnerin war in der Zeit vom 19. August 1991 bis 26. Juli 1993 Inhaberin des deutschen Patents 25 60 157 (Klagepatent), das ein "Verfahren zur selbsttätigen Führung eines Lichtbogen-Schweißbrenners" betrifft. Das Klagepatent beruhte auf einer Anmeldung vom 25. Juli 1975, die am 27. Januar 1977 offengelegt worden war und am 19. Februar 1986 zur Patenterteilung führte. Auf die Einsprüche und die Beschwerden, u.a. der Beklagten, hat das Bundespatentgericht das Klagepatent beschränkt aufrechterhalten. Dieses ist am 26. Juli 1993 abgelaufen. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung:
"Verfahren zur selbsttätigen Führung eines Lichtbogen-Schweißbrenners entlang einer Schweißfuge, unter Verwendung eines zu Meßzwecken durch äußere Krafteinwirkung zwangsweise aus seiner natürlichen Schweißlage in entgegengesetzten Richtungen ...