Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die nachfolgende Entscheidung hinaus zum Nachteil der Kläger entschieden ist, und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. Februar 1998 zu Ziff. 1 abgeändert und neu gefaßt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 115.850 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 113.599,20 DM seit dem 3. Juli 1997 und aus weiteren 2.250,80 DM seit dem 1. Oktober 1997 zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Kläger werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 23 % der Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs und die Kosten des Revisionsverfahrens. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen.
Die Parteien streiten um die Vergütung für die Nutzung eines Grundstücks.
Eigentümerin des im Grundbuch von L. eingetragenen Grundstücks Flurstück der Gemarkung S. war E. S. . Das insgesamt 69.740 qm Grundstück wurde Anfang der 80er Jahre neben anderen Grundstücken für den Bau der Trabantenstadt L. -G. in Anspruch genommen. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum oder eine vertragliche Regelung seiner Nutzung unterblieben. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin einer Wohnungsbaugenossenschaft nach dem Recht der DDR, nutzt 11.916 qm des Grundstücks.
1995 leitete die Stadt L. ein Bodensonderungsverfahren ein. Sie ...