Urteil vom 6. Juni 2000 Az. VI ZR 98/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Juni 2000
Aktenzeichen:
VI ZR 98/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin zu 1) als Krankenversicherer und die Klägerin zu 2) als Pflegeversicherer der durch einen Verkehrsunfall schwer verletzten Frau P. nehmen den Beklagten als Unfallverursacher wegen der gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenen und künftig übergehenden Schadensersatzforderungen in Anspruch.

Der Unfall ereignete sich am 28. Juli 1995 in R.. Der Beklagte befuhr mit dem Fahrrad den Gehweg der W.-Straße in Richtung S.-Chaussee. Dieser Gehweg geht an der Einmündung der W.-Straße in die S.-Chaussee mit einer Rechtskurve in den neben der S.-Chaussee verlaufenden Geh-und Fahrradweg über, der aus damaliger Sicht des Beklagten von rechts aus der Innenstadt kommend nach links stadtauswärts verläuft. Der Beklagte bog mit dem Fahrrad in die Rechtskurve ein, um in Richtung Innenstadt weiterzufahren, und stieß mit dem Fahrrad von Frau P. zusammen, welche den Radweg der S.-Chaussee stadtauswärts befuhr. Beide stürzten von ihren Fahrrädern. Frau P. prallte mit dem Kopf auf die Fahrbahn und ...

 
Gründe

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