Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin, Transportversicherer der S. GmbH in Meitingen (im folgenden: S. -GmbH), nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem Recht wegen der Beschädigung eines Wärmetauschers auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Eigentümerin des Wärmetauschers, die C.
mbH in Bad Honnef (im folgenden: C.-GmbH), erteilte der S. -GmbH den Auftrag, Reparaturarbeiten an dem Gerät durchzuführen. Anschließend sollte der Wärmetauscher aufgrund einer Weisung der C.-GmbH an deren Kundin, die Firma F. S. (im folgenden: Firma S.) in Mönchengladbach, ausgeliefert werden. Nach Abschluß der Reparaturarbeiten Anfang Oktober 1995 erteilte die S. -GmbH der B. & Co. Speditionsgesellschaft in A. (im folgenden: B.-GmbH) den Auftrag, die Beförderung des Wärmetauschers im Direkttransport ohne Umladung von Haus zu Haus von Meitingen nach Mönchengladbach zur Firma S. zu besorgen.
Der Wärmetauscher wurde daraufhin bei der S. -GmbH auf eine von der B.-GmbH gestellte Wechselbrücke verladen und am 5. Oktober 1995 mit einem Fahrzeug der B.-GmbH zunächst in deren Lager in Meitingen gebracht. Nach der Zuladung von weiterem Sammelgut beförderte die B.-GmbH die Wechselbrücke nach Mannheim, wo sie von einem Fahrer der Beklagten, mit der die B.-GmbH im Fernverkehr innerhalb ...