Beschluss vom 12. Juli 2000 Az. VIII ZR 2/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Juli 2000
Aktenzeichen:
VIII ZR 2/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 394.358,85 DM festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Streitwert des Revisionsverfahrens errechnet sich unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 19 Abs. 3 GKG aus der Summe der unstreitigen Hauptforderung und der hilfsweise - nach der Primäraufrechnung, die nicht streitwerterhöhend wirkt - zur Aufrechnung gestellten streitigen Gegenforderungen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90, WM 1992, 68).

Somit ergibt sich folgende Berechnung:

1. Hauptforderung unstreitig 138.000,00 DM 2. Primäraufrechungen:

a) Schadensersatz für angeblich weggenommene Gegenstände 113.000,00 DM b) Ersatzbeschaffung winde der Einzugs 18.400,00 DM c) Reparaturkosten Füllband 4.462,00 DM d) Teilbetrag aus Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts wegen des Fehlens der Kopffüllmaschine und der Winde 2.138,00 DM 3. Hilfsaufrechungen (19 Abs. 3 GKG):

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