Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Februar 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten nicht erkennen (§ 554 b ZPO). Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
1. Eine krasse Überforderung der Beklagten ist nicht dargetan. Die Beklagte hat ausschließlich auf ihre Witwenrente und das Grundeigentum abgestellt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich hingegen nicht, daß sie im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung über keine weiteren Vermögenswerte, beispielsweise in Form von Bankguthaben, verfügte. Im übrigen fehlt es an einer krassen Überforderung, wenn der Bürge -wie hier - die Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch die Verwertung des von ihm bewohnten Eigenheimes zu tilgen vermag (Urt. v. 26. April 2001 -IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1332).
2. Unabhängig von einer krassen Überforderung ist nach der ...