Die Revison der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. März 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Die Parteien streiten um die Minderung des Kaufpreises für ein Grundstück.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Juli 1993 verkaufte die Klägerin der Beklagten eine Teilfläche von 4.250 qm ihres Grundstücks Flurstück Nr. 187 in W. -S. (im folgenden: Kaufgrundstück) zur Errichtung eines SB-Marktes. Die Gewährleistung für Mängel wurde im Vertrag ausgeschlossen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 637.500 DM (150 DM/qm). Die Kaufpreisfälligkeit war u.a. von der Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Beklagten und der für die Teilung des Grundstücks notwendigen Genehmigung abhängig. Der Besitz sollte mit der Zahlung des Kaufpreises auf die Beklagte übergehen. Die Klägerin versicherte im Vertrag, das Kaufgrundstück sei in dem von der Gemeinde beschlossenen Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen.
Tatsächlich war das Kaufgrundstück im Flächennutzungsplan als Wohngebiet ausgewiesen. Die Gemeinde versagte ihr Einverständnis zur Teilung. Mit Bescheid vom 28. Februar 1994 lehnte der zuständige Landkreis die beantragte Genehmigung ab. Diesen Bescheid focht die Klägerin an. Durch Vertrag vom 30. März 1994 verkaufte sie die Restfläche ihres Grundstücks für 80 DM/qm an die Gemeinde. Daraufhin erklärte der ...