Urteil vom 29. März 2000 Az. XII ZR 316/97 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. März 2000
Aktenzeichen:
XII ZR 316/97
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. November 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Mietzins für ein Grundstück mit aufstehendem Lagergebäude in Anspruch, das er 1991 von der H. M. B. AG erworben hat. Diese hatte mit Vertrag vom 2. Oktober 1990 Teile des Grundstücks, nämlich im einzelnen näher bezeichnete Büro- und Sozialräume (60 qm), überdachte Lagerflächen (624 qm) und Freiflächen (150 qm), an die D. -H. P. -

K. -v. S. oHG vermietet.

Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

§2 Mietdauer Der Mietvertrag beginnt am 01.11.1990 und hat eine Laufzeit von 5 Jahren und 2 Monaten.

§4 Mietpreisbindung Die Mietpreisbindung gilt vom 01.11.1990 -31.12.1993; ab 01.01.1994 -31.12.1995 gilt eine Neuregelung der Mietpreise entsprechend den Marktverhältnissen. Danach kann von beiden Seiten das Vertragsverhältnis aufgelöst werden bei einer Kündigungsfrist von 12 Monaten, frühestens jedoch zum 31.12.1995. Danach verlängert sich die Mietdauer um jeweils 1 Jahr.

Nach dem Erwerb des Grundstücks durch den Kläger wurden -unter Zugrundelegung dieses Mietvertrages -weitere Flächen auf dem Grundstück von der D. -H. mbH (Beklagte) ...

 
Gründe

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