Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. August 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen.
Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschungsbewilligung geltend.
Die Mutter der Beklagten erbte das Grundstück als nicht befreite Vorerbin; Nacherbin ist ihre Tochter, die Beklagte. Der Nacherbenvermerk war in das Grundbuch eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Januar 1996 verkaufte die Vorerbin das Anwesen an die Kläger. Die Nacherbfolge ist eingangs des Kaufvertrags aufgeführt. Unter II. "Verkauf, Bedingungen" heißt es u.a.:
"Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis ist die Mitteilung des Notars, daß
...
die Nacherbin zum gegenwärtigen Kaufvertrag ihre Zustimmung erteilt hat. ..."
Weiterhin heißt es:
"Alle zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen sollen mit Eingang beim Notar als mitgeteilt gelten und wirksam sein."
Der Vertragstext schließt mit folgendem Satz:
"Zur Wirksamkeit des heutigen Kaufvertrags ist die Zustimmung der Nacherbin D. P. erforderlich, welche für das Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden ...