Urteil vom 29. Januar 2001 Az. II ZR 368/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. Januar 2001
Aktenzeichen:
II ZR 368/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. November 1998 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Kläger, Kleinaktionäre der Beklagten, wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen einen Beschluß der Hauptversammlung vom 10. Juli 1996 (TOP 5), mit dem die Umwandlung der Beklagten in eine GmbH beschlossen worden ist. Sie haben gegen den Beschluß Widerspruch zu notariellem Protokoll erklärt. Sie rügen, der Umwandlungsbericht sei mangelhaft, weil er keine nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen zur Ermittlung der zu gewährenden Barabfindung enthalte. Ferner habe die Beklagte den von ihr dazu eingeholten Prüfungsbericht den Aktionären weder vor noch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und die Auskunft über Fragen zu diesem Bericht grundlos verweigert.

Die Beklagte hat ausgeführt, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daß die Höhe der Barabfindung im Umwandlungsbericht zu erläutern sei. Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, eine Anfechtungsklage könne im Hinblick auf die Regelung des § 210 UmwG nicht auf die von den Klägern angeführten Gründe gestützt werden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

 
Gründe

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