Urteil vom 17. Juli 2000 Az. II ZR 39/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. Juli 2000
Aktenzeichen:
II ZR 39/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerinnen als unzulässig verworfen hat.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Mai 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 1999 wird nicht angenommen.

Die Klägerin zu 2 hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerinnen verlangen als Gesellschafterinnen einer BGB-Gesellschaft und Miteigentümerinnen zweier Grundstücke von der Beklagten Bezahlung für die Ablagerung von Abraum und Abfallschnittgut auf ihren Grundstücken.

Der Grundbesitz steht den Klägerinnen je zur Hälfte zu. Er war von dem Ehemann der Klägerin zu 1, W. K. , und dem Vater der Klägerin zu 2, J. Kr. , erworben worden, die dort im Rahmen einer 1968 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Steinbruch betrieben und Steinmetzarbeiten ausführten. Nach Gründung der Kr. und K. GmbH & Co. Steinindustrie KG verpachtete die BGB-Gesellschaft Kr. und K. dieser KG die Grundstücke zur Ausbeutung des dortigen Basaltvorkommens. Als die KG den Basaltabbau auf dem Pachtgelände 1985 ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet