Beschluss vom 11. Juli 2001 Az. XII ZB 128/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. Juli 2001
Aktenzeichen:
XII ZB 128/98
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main -2. Familiensenat in Kassel - vom 1. Oktober 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert: bis 30.000 DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die am 4. April 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 19. August 1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin am 6. Juni 1995 rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten schlossen am 23. Dezember 1993 einen notariellen Vertrag, der unter anderem in Abschnitt "II. Ehevertrag" zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung enthielt:

"§ 4 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung abgewickelt werden soll. Beide Parteien verzichten darauf, etwaige Anträge auf Ausschluß und/oder Verminderung des Versorgungsausgleichs zu stellen und nehmen die diesbezüglichen Erklärungen wechselseitig an."

Das Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe des (damaligen) Höchstbetrages begründet. Im übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Antragstellerin, die ...

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