Beschluss vom 29. Juni 2000 Az. IX ZR 185/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. Juni 2000
Aktenzeichen:
IX ZR 185/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. April 1999 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 85.614,82 DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten liegt auch dann vor, wenn man nur auf die Fähigkeit, die vertraglich vereinbarten Zinsen zu entrichten, abstellt (vgl. dazu jetzt Senatsurt. v. 27. Januar 2000 -IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411). Diese betrugen für die beiden Darlehen zusammen - ohne Berücksichtigung der Zinseszinsen - jährlich rund 6.420 DM. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts stand auf der Grundlage einer Prognose zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung der Beklagten nur ein pfändungsfreier Betrag von jährlich knapp 5.000 DM zur Verfügung. Das Interesse der Beklagten an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes reicht nicht aus, um die Einstufung des Bürgschaftsvertrags als sittenwidrig auszuräumen; für den Vertragsschluß waren keine eigenverantwortlichen Erwägungen oder selbständige unternehmerische Absichten der Beklagten maßgebend. Auf den vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellten Gesichtspunkt der "Vorfinanzierung" des Kredits kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

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