Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Land Berlin war Eigentümer des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks K. Straße, das vorrangig an Mieter veräußert werden sollte. Dazu brachte das Land Berlin das Grundstück in eine GmbH ein, die es für 878.270 DM an eine KG veräußerte, die sich verpflichtete, ein in notarieller Form unterbreitetes Kaufangebot einer Mietergemeinschaft anzunehmen.
1993 beabsichtigte die später in Konkurs gegangene P. Verwaltungsund Beteiligungsgesellschaft mbH (P. GmbH), auf dem ihr gehörenden Nachbargrundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage zu errichten. Die Arbeiten für Baugrube, Verbau und Unterfangung wurden der Beklagten zu 1 übertragen, die als Subunternehmer die Beklagte zu 2 für die Unterfangungsund Ankerarbeiten und die später in Konkurs gefallene O. Grundbau GmbH für die Verbau- und Wasserhaltungsarbeiten einschaltete. Der Streithelfer der Beklagten zu 1 ist Konkursverwalter über das Vermögen dieser Subunternehmerin.
Während der Durchführung der Bauarbeiten zeigten sich am Haus K. Straße Setzungsrisse, deren Beseitigung nach einem von der P. GmbH veranlaßten Sachverständigengutachten 499.560 DM kosten ...