Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. April 1998 im Kostenpunkt - soweit nicht die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 betroffen ist -und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 1 auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteilt worden ist, an diese 156.900 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Februar 1997 zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen im früheren Westteil von Berlin, ist Eigentümerin der Liegenschaften W. in Berlin-L. Die Beklagte zu 2 wurde am 1. Juli 1984 vom damaligen Magistrat von (Ost-)Berlin zum Treuhänder für das Vermögen -unter anderem -der Rechtsvorgängerin der Klägerin -des A. eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht -bestellt. In dieser Eigenschaft beauftragte die Beklagte zu 2 den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung L., den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1, mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der hier betroffenen genossenschaftseigenen Liegenschaften.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 schloß als staatlicher Verwalter mit der Sparkasse der Stadt Berlin auf der Grundlage der Verordnung vom 30. September 1960 zur Übernahme der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur ...