Beschluss vom 9. November 2000 Az. IX ZR 403/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. November 2000
Aktenzeichen:
IX ZR 403/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 1999 -berichtigt durch Beschluß vom 28. Oktober 1999 - wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 426.885,26 DM festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Auf die Arglisteinrede (§ 853 BGB) konnte sich JP und kann sich der Beklagte nicht berufen, weil für einen Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB) bzw. für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) durch die Klägerin nicht genügend vorgetragen wurde. Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB bzw. eine Schädigung im Sinne von §

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