Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 663.500,--DM [Zahlungsantrag: 187.500,--DM; Feststellungsantrag: 476.000,--DM (davon 420.000,--DM "Gehalt" und 56.000,--DM "Tantieme")] festgesetzt.
1.
Der Wert des bezifferten Schadensersatzbegehrens für rückständiges Geschäftsführergehalt beträgt entsprechend dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag 187.500,--DM. Abschläge hierauf sind -entgegen der Ansicht der Beklagten -nicht deshalb vorzunehmen, weil zunächst insgesamt nur ein Feststellungsbegehren rechtshängig war. Die Grundsätze des § 17 Abs. 3, 4 GKG finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil bei einem Streit um Vergütungsforderungen aus dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers sich der Streitwert nach § 9 ZPO richtet (Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994 -II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244 f. m.N.). Daran ändert sich nichts dadurch, daß hier nicht die Vergütungsforderungen selbst eingeklagt werden, sondern Schadensersatzansprüche in Gestalt des Vergütungsinteresses geltend gemacht werden (vgl. dazu OLG Köln, JurBüro 1992, 698 m.N.).
2.
Das Feststellungsinteresse hinsichtlich künftiger Schadensersatzansprüche für den Ausfall von Gehalt und Tantieme ...