Beschluss vom 24. Oktober 2001 Az. XII ZB 88/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. Oktober 2001
Aktenzeichen:
XII ZB 88/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 22. Zivilsenats -Familiensenat -des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Mai 1999 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht -Dresden vom 5. März 1999 abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 zu ersetzen, wird abgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000 DM

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene Roy Z., ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit September 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen B. trägt. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter Claudia des Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen ebenfalls den Namen B angenommen hat.

Die Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu 1 wünschen, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der Parteien sowie nach Beteiligung des Jugendamtes die außergerichtlich verweigerte Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in

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