Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Kläger ein 25.169,86 DM übersteigender Betrag zuzüglich 10,25 % Zinsen hieraus seit dem 28. Dezember 1995 zuerkannt worden ist.
In entsprechendem Umfang wird auf die Berufung der Beklagtendas Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18. September 1998 teilweise abgeändert. Die den Betrag von 25.169,86 DM nebst Zinsen übersteigende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 57 %, die Beklagte zu 43 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.
Von Rechts wegen.
Die Parteien schlossen am 11. März 1994 einen Vertrag über die Errichtung von Reihenhäusern zu einem Pauschalfestpreis von 6.000.000 DM brutto. Ein Betrag von 132.653,94 DM ist noch offen.
Am 28. Oktober/30. November 1994 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger wegen des Einbaus von Stahlträgern und -stützen eine zusätzliche Vergütung erhalten solle. Dem war vorausgegangen, daß der Kläger wegen dieser Arbeiten zusätzliche Forderungen in Höhe von 547.879,83 DM angemeldet hatte. Für den Fall, daß eine Nachtragsvereinbarung nicht zustande kommen sollte, hatte er die Einstellung der Arbeiten angedroht. Er rechnete diese Leistungen mit 447.639,22 DM ab. Die Beklagte zahlte lediglich 131.491,16 ...