Beschluss vom 24. Mai 2000 Az. III ZR 252/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. Mai 2000
Aktenzeichen:
III ZR 252/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 1999 -7 U 1717/98 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 17.175,90 DM (§ 16 Abs. 1 GKG).

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt das Hallenbad in K.. Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Beteiligungsgesellschaft für Dienstleistungen, Versorgung und Verkehr mbH K.. Deren Geschäftsanteile gehören der Stadt K.. Errichtet wurde das Hallenbad von der Städtischen Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH K., bei der die Stadt K. ebenfalls alleinige Gesellschafterin ist.

Die Schüler der von dem beklagten Landkreis getragenen Schulen besuchen das Hallenbad im Rahmen des Sportunterrichts. Ein Entgelt wurde dafür in den vergangenen Jahren (1977 bis 1996) nicht erhoben. Seit dem 1. September 1996 verlangt die Klägerin, daß der Beklagte als Träger der Schulen, die das Hallenbad für den Schwimmsport nutzen, den jeweils üblichen Eintrittspreis für die Schüler entrichtet. Mit der Klage begehrt sie, die Zahlungspflicht des Beklagten festzustellen. Der Beklagte meint, die Klägerin sei gesetzlich verpflichtet, das Hallenbad ...

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