Urteil vom 4. Juli 2000 Az. VI ZR 236/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
4. Juli 2000
Aktenzeichen:
VI ZR 236/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin, die bundesweit im Bestattungsgewerbe tätig ist, nimmt den Beklagten, einen Verband mit ihr konkurrierender Unternehmen, auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie durch geschäftsschädigende Äußerungen in einem Rundschreiben des Beklagten vom 28. März 1995 an Lieferanten von Bestattungsartikeln erlitten habe.

Nachdem die Klägerin gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des betreffenden Rundschreibens erwirkt und der Beklagte die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt hatte, hat das Landgericht im Vorprozeß durch Anerkenntnisurteil unter anderem die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin den durch den Versand des Rundschreibens entstandenen Schaden zu ersetzen. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Ausgleich des Schadens, der darin bestehe, daß einer ihrer Lieferanten, die D. Sargfabrik, eine ihr zugesagte Rabattgewährung entzogen habe, was darauf beruhe, daß dieser Lieferant Empfänger des beanstandeten Rundschreibens des Beklagten gewesen sei.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 22.648,45 DM gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und dieses -nach Einspruch der Klägerin und Erhöhung der Klagesumme auf 67.945,35 DM -aufrechterhalten. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 
Gründe

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