Beschluss vom 6. Dezember 2001 Az. IX ZR 110/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Dezember 2001
Aktenzeichen:
IX ZR 110/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 98.975,55 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach der es an einem hinreichenden Sach -3vortrag des grundsätzlich darlegungspflichtigen Klägers dafür fehlt, wie er und seine Mitgesellschafter sich bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätten, gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.