Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin fordert von den Beklagten Restwerklohn.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, in dem sich Bauhandwerker verschiedener Gewerke zu dem Zweck zusammengeschlossen haben, einem Auftraggeber Bauleistungen aus einer Hand anbieten zu können. Die beklagten Wohnungseigentümer beauftragten die Klägerin im Mai 1996 mit verschiedenen Sanierungsarbeiten an ihrem Haus; die Geltung der VOB/B war vereinbart. Vertragsbestandteil waren ferner die Allgemeinen Auftragsbedingungen der Klägerin (künftig AAB). Nach Nr. 14 der AAB waren u.a. Einzelgewerke jeweils nach Fertigstellung und Abnahme abzurechnen.
Die Klägerin erstellte bezüglich einiger ihrer Teilleistungen zunächst Teilabschlags-und Teilschlußrechnungen. Diese wurden von den Beklagten bezahlt. Mit Schreiben vom 15. November 1996 forderte die Klägerin die Beklagten zu einer "Gesamtabnahme gemäß § 12 VOB/B" auf. In dem Schreiben heißt es u.a.: "Hiermit teilen wir Ihnen die Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen mit. Wir bitten Sie daher um Abnahme der Bauleistungen". Im ...