Auf die Revision des Klägers wird das am 5. November 1997 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Beklagte schloß 1994 mit dem Kläger, ihrem Großneffen, und dessen Bruder einen notariell beurkundeten Grundstücksübergabevertrag über einen vermeintlichen Miteigentumsanteil zu der Beklagten an einem bebauten Grundstück in F.. Die Übergabe sollte danach im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs erfolgen, der Kläger und sein Bruder sollten je einen Miteigentumsanteil zu ? erwerben. Tatsächlich war und ist die Beklagte nicht Miteigentümerin zu ; das Grundstück steht im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, an der die Beklagte beteiligt ist. Zu einem Vollzug des Vertrags kam es daher nicht. Der Kläger bemühte sich in der Folge vergeblich um den Abschluß eines neuen Vertrags über die Übertragung des Gesamthandsanteils der Beklagten.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Auflassung des Grundstücks zu ?-Anteil an ihn und Bewilligung der Eintragung im Grundbuch und hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe des anteiligen Grundstücksverkehrswerts, den er auf 109.500,--DM beziffert hat, nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nach Hauptantrag, weil die Beklagte nicht Miteigentümerin sei, nach Hilfsantrag, weil es daran fehle, daß die Beklagte ihr Leistungsvermögen zugesagt und der Kläger sich hierauf verlassen habe. Die Berufung des Klägers, mit der nur der in der Höhe auf 100.532,--DM ermäßigte Hilfsantrag weiter verfolgt wurde, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wie in der Berufungsinstanz weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
















